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Arbeitsrecht

Das Ende kommt von allein: was am Ablauftag geschieht

Ein befristeter Vertrag endet ohne Kündigung, ohne Schreiben und ohne Gespräch. Welche Folgen das für Papiere, Meldungen und Fristen hat und was Sie in den letzten Monaten vor dem Datum erledigen sollten.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Der Tag steht seit der Unterschrift fest, und er kommt ohne weiteres Zutun. § 15 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes braucht dafür einen Satz:

Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

Keine Kündigung, kein Schreiben, keine Frist, keine Begründung. Der Vertrag hört auf. Das ist der Kern der Sache und zugleich der Grund, warum eine Befristung für den Arbeitgeber so bequem und für Sie so ungemütlich ist: Es gibt keinen Anlass, an dem sich jemand rechtfertigen müsste.

Was am Ablauftag rechtlich geschieht

Mit dem Ablauf endet die Pflicht zu arbeiten und die Pflicht zu zahlen. Die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis wirken teilweise nach – Verschwiegenheit über Betriebsinterna etwa –, und einzelne Ansprüche entstehen erst jetzt.

Ein Kündigungsschutzverfahren gibt es nicht, weil es keine Kündigung gibt. Auch der besondere Kündigungsschutz greift nicht: Wer in Elternzeit ist, schwanger oder schwerbehindert, ist gegen Kündigungen geschützt, nicht gegen den Ablauf einer wirksam vereinbarten Befristung. Der Beitrag zu Elternzeit und Mutterschutz geht darauf ein.

Was Sie angreifen können, ist nicht das Ende, sondern die Befristungsabrede selbst. Und das nur binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende, wie der Beitrag zur Entfristungsklage beschreibt.

Was Ihnen am Ende zusteht

Der nicht genommene Urlaub ist abzugelten; § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes sagt, dass Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist. Nach § 6 Absatz 2 desselben Gesetzes muss Ihnen der Arbeitgeber außerdem eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub aushändigen – ein Papier, das für den nächsten Arbeitgeber zählt. Einzelheiten stehen im Beitrag zum Urlaub im befristeten Arbeitsverhältnis.

Das Zeugnis steht Ihnen nach § 109 Absatz 1 der Gewerbeordnung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, auf Verlangen als qualifiziertes Zeugnis über Leistung und Verhalten. Verlangen Sie es ausdrücklich als qualifiziertes Zeugnis: Das einfache Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit schuldet der Arbeitgeber ohnehin, das qualifizierte nur auf Verlangen.

Dazu kommen die Arbeitspapiere im weiteren Sinn: die Lohnsteuerbescheinigung, die Meldebescheinigung zur Sozialversicherung, gegebenenfalls Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung. Die letzte Position ist wichtiger, als sie aussieht: Eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bleibt nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes nur erhalten, wenn die Versorgungszusage beim Ausscheiden mindestens drei Jahre bestanden hat und Sie das 21. Lebensjahr vollendet haben.

Die Meldung, die Sie nicht vergessen dürfen

Das ist die Pflicht, an der kurz vor dem Ende regelmäßig Geld verloren geht. § 38 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch:

Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden.

Bei einer Befristung kennen Sie den Beendigungszeitpunkt vom ersten Tag an. Die Drei-Monats-Frist läuft also, ohne dass Sie jemand erinnert. Satz 3 stellt zudem klar: Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die mündliche Zusage, man werde schon verlängern, entbindet Sie nicht.

Wer die Frist versäumt, riskiert eine Sperrzeit; § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Dritten Buches nennt die verspätete Arbeitsuchendmeldung ausdrücklich als versicherungswidriges Verhalten. Die Meldung selbst ist eine Formsache und kostet nichts.

Was in den letzten Monaten zu tun ist

Drei Monate vor dem Datum melden Sie sich arbeitsuchend. Etwa zur selben Zeit sprechen Sie die Verlängerung an, damit die Antwort kommt, solange sie Ihnen noch nützt. § 18 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gibt Ihnen dafür ein Instrument: Nach mehr als sechs Monaten Bestand des Arbeitsverhältnisses können Sie den Wunsch nach einem unbefristeten Vertrag in Textform anzeigen und binnen eines Monats eine begründete Antwort in Textform verlangen. Und Sie suchen parallel weiter, ohne das als Illoyalität zu empfinden: Der Vertrag endet, das ist kein Vorwurf an irgendjemanden.

Vier Wochen vorher bitten Sie schriftlich um das Zeugnis. Zwei Wochen vorher klären Sie, wie Resturlaub und Überstunden behandelt werden. Am letzten Tag nehmen Sie Ihre Unterlagen mit.

Der eine Fall, in dem es doch weitergeht

Wenn Sie nach dem Ablauftag mit Wissen des Arbeitgebers weiterarbeiten und niemand unverzüglich widerspricht, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Absatz 6 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes als auf unbestimmte Zeit verlängert. Das ist kein Schlupfloch, auf das man planen sollte, aber es kommt vor. Der Beitrag zur Weiterarbeit nach dem Vertragsende beschreibt die Voraussetzungen genau. Wer damit rechnet, rechnet falsch: Ein Arbeitgeber, der die Vorschrift kennt, widerspricht am selben Tag, und für die Tage dazwischen gäbe es ohne Vertrag keinen gesicherten Entgeltanspruch.

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