Zum Inhalt springen
Arbeitsrecht

Die Schriftform: der häufigste Fehler bei der Befristung

Die Befristung braucht Schriftform, sonst ist sie unwirksam. Warum die Erleichterungen, die seit 2025 an vielen Stellen des Arbeitsrechts gelten, hier gerade nicht greifen, und warum es auf den Zeitpunkt der Unterschrift ankommt.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Wenn eine Befristung kippt, dann meistens nicht, weil der Grund nicht trug, sondern weil die Form nicht stimmte. Die Vorschrift dazu ist ein einziger Satz, § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

„Zu ihrer Wirksamkeit" ist die entscheidende Wendung. Das ist keine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung folgenlos bliebe. Fehlt die Schriftform, ist die Befristung nichtig – und dann greift § 16 desselben Gesetzes: Der Vertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Was Schriftform genau verlangt

Was Schriftform bedeutet, steht nicht im Teilzeit- und Befristungsgesetz, sondern in § 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Absatz 2 ergänzt für Verträge, dass die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muss; werden mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere bestimmte Urkunde unterzeichnet.

Praktisch heißt das: Tinte auf Papier, von beiden Seiten. Eine eingescannte Unterschrift genügt nicht, ein Foto des unterschriebenen Vertrags genügt nicht, eine E-Mail mit Namenszeile genügt nicht.

Eine Möglichkeit bleibt allerdings, und sie wird oft übersehen. § 126 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlaubt, die Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt". Das Teilzeit- und Befristungsgesetz schließt die elektronische Form nicht aus – anders als § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der für Kündigung und Aufhebungsvertrag ausdrücklich anordnet, dass die elektronische Form ausgeschlossen ist. Die elektronische Form nach § 126a verlangt allerdings eine qualifizierte elektronische Signatur beider Seiten auf jeweils gleichlautenden Dokumenten. Ein Klick auf „Zustimmen" in einem Bewerberportal ist das nicht.

Der Stand seit 2025

Zum 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber an mehreren Stellen des Arbeitsrechts die Schriftform durch die Textform ersetzt. Das Arbeitszeugnis etwa kann seither nach § 109 Absatz 3 der Gewerbeordnung mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden. Und der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen darf nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Nachweisgesetzes unter bestimmten Bedingungen in Textform abgefasst und elektronisch übermittelt werden.

Für die Befristung gilt das nicht. § 14 Absatz 4 ist unverändert geblieben; das Teilzeit- und Befristungsgesetz führt als letzte Änderung eine aus dem Jahr 2022. Wer also liest, seit 2025 reiche für den befristeten Arbeitsvertrag die Textform, liest etwas Falsches.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie steht außerhalb des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. § 41 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt für Vereinbarungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, dass sie der Textform bedürfen und § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nicht gilt. Das betrifft die Altersgrenzenabrede, nicht Ihren befristeten Vertrag.

Der Zeitpunkt entscheidet mit

Die Schriftform muss gewahrt sein, bevor das Arbeitsverhältnis beginnt. Wer am Ersten anfängt zu arbeiten und den Vertrag am Fünften unterschreibt, hat die Arbeit zunächst ohne wirksame Befristungsabrede aufgenommen – und eine nachträgliche Unterschrift heilt das nicht ohne Weiteres.

Das gilt in derselben Schärfe für jede Verlängerung. Eine Verlängerung muss schriftlich und vor Ablauf des laufenden Vertrags vereinbart sein. Wird sie erst danach festgehalten, liegt keine Verlängerung mehr vor, sondern ein neuer Vertrag – mit allem, was daran hängt, insbesondere dem Verbot der Vorbeschäftigung.

Unwirksam ist bei einem Formmangel im Übrigen nur die Abrede über das Ende, nicht der Vertrag. § 16 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes lässt den Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten. Satz 2 macht davon allerdings eine Ausnahme, die gerade den Formmangel betrifft: Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Vertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Ein Formfehler verschafft Ihnen also einen unbefristeten Vertrag, aber keinen Bestandsschutz für die ursprünglich vereinbarte Laufzeit.

Was Sie tun können

Halten Sie den Ablauf ein, statt auf einen Formfehler zu hoffen. Ein Papier, das Sie und der Arbeitgeber vor dem ersten Arbeitstag unterschrieben haben und von dem Sie ein von beiden Seiten unterzeichnetes Exemplar behalten, ist die Grundlage für alles Weitere – auch für Ihre eigenen Ansprüche.

Bewahren Sie außerdem auf, was den Zeitpunkt belegt: die E-Mail, mit der der Vertrag kam, das Datum neben der Unterschrift, die Einladung zum ersten Arbeitstag. Wenn es später um die Frage geht, was wann unterschrieben wurde, sind das die einzigen Belege, die zählen.

Und wenn Sie den Eindruck haben, dass die Form nicht gewahrt wurde: Das ist eine Frage, die innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende vor Gericht gehört, sonst ist sie erledigt. Warum diese Frist so unerbittlich ist, steht im Beitrag zur Entfristungsklage. Ob ein Formfehler in Ihrem Fall vorliegt, lässt sich nur am konkreten Vorgang beurteilen.

Weiter von hier

Und wer schreibt gerade befristet aus?

Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen mit der Befristungsangabe der Anzeige, soweit sie eine macht – und die Arbeitgeber, bei denen sich die befristeten Verträge häufen.

Weiterlesen

Alle Artikel

Die Entfristungsklage und ihre drei Wochen

Wer die Wirksamkeit einer Befristung angreifen will, hat drei Wochen. Wann die Frist beginnt, was nach ihrem Ablauf passiert und warum das Gesetz selbst bei einem klaren Formfehler keine Nachsicht kennt.

4 Min. Lesezeit

Die zwei Wege: Befristung mit und ohne Sachgrund

Das Gesetz kennt genau zwei Möglichkeiten, einen Arbeitsvertrag wirksam zu befristen. Welche davon Ihr Arbeitgeber gewählt hat, entscheidet über die Höchstdauer, über die Zahl der Verlängerungen und darüber, was bei einer Vorbeschäftigung gilt.

4 Min. Lesezeit

Stellenanzeigen Job verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz