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Arbeitsrecht

Die Entfristungsklage und ihre drei Wochen

Wer die Wirksamkeit einer Befristung angreifen will, hat drei Wochen. Wann die Frist beginnt, was nach ihrem Ablauf passiert und warum das Gesetz selbst bei einem klaren Formfehler keine Nachsicht kennt.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Eine unwirksame Befristung nützt Ihnen nichts, wenn Sie zu spät kommen. Das ist der härteste Satz des ganzen Themas, und er steht so nicht im Gesetz – er ergibt sich aus dem Zusammenspiel zweier Vorschriften.

Die Frist und ihr Beginn

§ 17 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

Der Fristbeginn ist das vereinbarte Ende – nicht der Tag, an dem Sie den Fehler bemerken, und nicht der Tag, an dem Sie zum ersten Mal mit jemandem darüber sprechen. Wer im März einen Vertrag unterschreibt, der zum 30. September endet, kann bereits im April klagen, muss aber spätestens drei Wochen nach dem 30. September geklagt haben.

Satz 3 regelt den Fall, dass es über das Ende hinausgeht: Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, beginnt die Frist mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass es aufgrund der Befristung beendet sei. Bei der Zweckbefristung ist der Ankerpunkt entsprechend die schriftliche Unterrichtung über die Zweckerreichung nach § 15 Absatz 2, beschrieben im Beitrag zur Zweckbefristung.

Was nach drei Wochen gilt

§ 17 Satz 2 erklärt die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes für entsprechend anwendbar. Die härteste dieser Vorschriften ist § 7: Wird die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht, gilt sie als von Anfang an wirksam.

Übertragen auf die Befristung heißt das: Nach Ablauf der drei Wochen ist die Befristung wirksam, auch wenn sie es nie war. Der fehlende Sachgrund spielt keine Rolle mehr. Die verletzte Schriftform spielt keine Rolle mehr. Die Vorbeschäftigung spielt keine Rolle mehr. Das Arbeitsverhältnis ist beendet, und zwar endgültig.

Es gibt keinen Weg, das nachzuholen – außer dem, den § 5 des Kündigungsschutzgesetzes für eng begrenzte Fälle vorsieht: Wer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war, kann die nachträgliche Zulassung beantragen. Der Antrag ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zulässig, und nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der versäumten Frist kann er nicht mehr gestellt werden. Die Hürde ist hoch; Unkenntnis der Frist gehört nicht dazu.

Was die Klage begehrt

Die Klage ist eine Feststellungsklage. Sie beantragen nicht Schadensersatz und nicht Weiterbeschäftigung, sondern die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist. Hat sie Erfolg, besteht das Arbeitsverhältnis unbefristet fort; was das bedeutet, steht im Beitrag zur unwirksamen Befristung.

Praktisch hilfreich ist § 6 des Kündigungsschutzgesetzes, der über § 17 Satz 2 ebenfalls entsprechend gilt: Wer fristgerecht geklagt hat, kann sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf Unwirksamkeitsgründe berufen, die er innerhalb der Klagefrist noch nicht geltend gemacht hatte. Sie müssen also innerhalb der drei Wochen klagen, aber nicht innerhalb der drei Wochen jeden Grund gefunden haben.

Was Sie in den drei Wochen tun

Der erste Schritt ist nicht die Klage, sondern die Rechnung: Legen Sie das Datum des vereinbarten Endes und den Tag, an dem die drei Wochen ablaufen, vor sich hin. Der zweite Schritt ist die Beschaffung der Unterlagen – alle Vertragsfassungen, alle Verlängerungen mit Datum der Unterschriften, die Korrespondenz über den Beginn, gegebenenfalls die Unterrichtung über die Zweckerreichung.

Der dritte Schritt ist die Beratung. Eine Gewerkschaft, wenn Sie Mitglied sind; eine Anwältin oder ein Anwalt für Arbeitsrecht sonst. Die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts nimmt Klagen zu Protokoll. Was sich in diesem Zeitfenster nicht empfiehlt, ist Abwarten, ob sich das Gespräch mit der Personalabteilung noch entwickelt: Das Gespräch hemmt die Frist nicht.

Die Klage und das Verhältnis zum Arbeitgeber

Eine Entfristungsklage gilt vielen als Bruch. Sie ist es rechtlich nicht: § 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verbietet dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz zu benachteiligen. Das ändert nichts daran, dass ein Verfahren eine Belastung ist, und es ändert nichts daran, dass viele Verfahren mit einem Vergleich enden – gegebenenfalls mit einer erneut befristeten Fortsetzung, die dann nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Melden Sie sich unabhängig davon arbeitsuchend. § 38 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch stellt ausdrücklich klar, dass die Meldepflicht unabhängig davon besteht, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Der Beitrag zum parallelen Weitersuchen fasst zusammen, was daneben zu tun ist.

Ob eine Klage in Ihrem Fall Aussicht hat, hängt von Umständen ab, die dieser Text nicht kennen kann.

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