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§ 14 Abs. 1 TzBfG

Kettenbefristung

Ich bin seit acht Jahren immer wieder befristet. Ist das noch zulässig?

Mit Sachgrund gibt es keine Obergrenze – aber irgendwann kippt die Kette in den Rechtsmissbrauch.

Der Gesetzestext

§ 14 Abs. 1 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Absatz 1. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 16 TzBfG – Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Vollständig. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 17 TzBfG – Anrufung des Arbeitsgerichts

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Vollständig. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

Was das praktisch bedeutet

Das Gesetz kennt das Wort Kettenbefristung nicht. Es kennt nur § 14 Abs. 1 TzBfG, und der setzt für die Befristung mit Sachgrund weder eine Höchstdauer noch eine Höchstzahl. Theoretisch lässt sich ein Arbeitsverhältnis auf diesem Weg unbegrenzt befristen – jeder einzelne Vertrag geprüft, jeder einzelne wirksam.

Die Grenze zieht deshalb nicht das Gesetz, sondern die Rechtsprechung, und sie zieht sie mit dem Verbot des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB). Geprüft wird nicht der letzte Vertrag allein, sondern die Kette als ganze: wie lange sie insgesamt läuft, aus wie vielen Verträgen sie besteht, ob immer dieselbe Tätigkeit ausgeübt wurde und ob der Sachgrund mit der Zeit dünner geworden ist.

Der Hintergrund ist europäisch. Die EU-Befristungsrichtlinie 1999/70/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Verträge zu verhindern; das deutsche Recht setzt das über die Sachgrundprüfung und die Missbrauchskontrolle um.

Wer sich darauf berufen will, muss klagen – und zwar innerhalb der drei Wochen des § 17 TzBfG nach dem vereinbarten Ende des letzten Vertrags. Die Kette selbst verlängert diese Frist nicht.

Die typischen Fehler

Die Prüfungsschwelle für das Ergebnis halten

Acht Jahre oder zwölf Verlängerungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Anlass, überhaupt genauer hinzusehen – nicht das Ergebnis. Erst jenseits von zehn Jahren oder fünfzehn Verlängerungen ist der Rechtsmissbrauch indiziert, und auch dann kann der Arbeitgeber das Indiz entkräften. Wer die erste Schwelle für die Grenze hält, rechnet mit einem Anspruch, den er noch nicht hat.

Die Drei-Wochen-Frist verstreichen lassen

Wer nach acht Jahren Kette nicht binnen drei Wochen nach dem letzten vereinbarten Ende klagt, verliert den Einwand vollständig – die Befristung gilt dann nach § 17 S. 2 TzBfG in Verbindung mit § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Die Länge der Kette ändert daran nichts.

Die Vertretungskette für harmlos halten, weil jeder Vertrag einen Grund hat

Gerade die Vertretungskette ist der Regelfall der Missbrauchskontrolle: Jeder einzelne Vertrag vertritt jemanden, und trotzdem besteht in der Summe ein Dauerbedarf. Geprüft wird die Kette, nicht das letzte Glied.

Was die Gerichte daraus gemacht haben

EuGH, 26. Januar 2012 – C-586/10 (Kücük)

Ein ständiger Vertretungsbedarf schließt einen Sachgrund nicht aus; die nationalen Gerichte müssen aber alle Umstände würdigen, namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der aufeinanderfolgenden Verträge.

BAG, 26. Oktober 2016 – 7 AZR 135/15

Das Gericht prüft in drei Stufen. Keine Missbrauchsprüfung, solange die Werte des § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nicht deutlich überschritten sind. Anlass zur umfassenden Prüfung besteht bei mehr als acht Jahren Gesamtdauer oder mehr als zwölf Verlängerungen – die Darlegungslast liegt dann beim Arbeitnehmer. Ein Rechtsmissbrauch ist erst indiziert bei mehr als zehn Jahren oder mehr als fünfzehn Verlängerungen; dann muss der Arbeitgeber das Indiz entkräften.

Entscheidung beim Gericht

Aus dem eigenen Bestand

Was der Bestand dazu nicht sagt

Eine Kette wird über Jahre sichtbar und nicht in einer Ausschreibung. Der Bestand dieses Portals zeigt einen Stichtag – er kann nicht sagen, wie oft dieselbe Stelle zuvor schon befristet besetzt war. Eine Zahl dazu stünde hier ohne Grundlage.

Weiter im Gesetz

Die anderen Fragen zur Befristung

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