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§ 14 Abs. 2 TzBfG

Sachgrundlose Befristung

Mein Vertrag ist befristet, aber im Vertrag steht kein Grund. Geht das?

Zwei Jahre, höchstens dreimal verlängert – und ausgeschlossen, wenn man schon einmal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Der Gesetzestext

§ 14 Abs. 2 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Absatz 2. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 14 Abs. 2a TzBfG – Zulässigkeit der Befristung

In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Absatz 2a. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 14 Abs. 3 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung

Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Absatz 3. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 41 Abs. 2 und 3 SGB VI – Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses

(2) § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber

  1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und
  2. keine der folgenden Grenzen überschritten wird: a) eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und b) die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.

§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Absätze 2 und 3. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

Was das praktisch bedeutet

Ein Arbeitsvertrag darf ohne jeden Grund befristet werden – aber nur bis zu zwei Jahren und nur mit höchstens drei Verlängerungen innerhalb dieser zwei Jahre. Das ist die Ausnahme vom Grundsatz des § 14 Abs. 1 TzBfG, wonach eine Befristung einen sachlichen Grund braucht.

Die beiden Grenzen gelten zusammen. Vier Verlängerungen innerhalb von zwei Jahren sind eine zu viel, und drei Verlängerungen auf insgesamt 28 Monate sind acht Monate zu lang. Reißt eine der beiden Grenzen, ist die Befristung unwirksam – und nach § 16 TzBfG gilt der Vertrag dann als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Satz 2 ist der Satz, an dem die meisten sachgrundlosen Befristungen scheitern: Sie ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat – befristet oder unbefristet. Gemeint ist der Arbeitgeber, nicht der Betrieb und nicht die Tätigkeit. Wer als Student drei Monate im selben Konzernunternehmen ausgeholfen hat, kann dort später nicht mehr sachgrundlos befristet eingestellt werden.

Zwei Ausnahmen verschieben die Zwei-Jahres-Grenze, und beide stehen im Gesetz: In den ersten vier Jahren nach Gründung eines Unternehmens sind es vier Jahre mit beliebig vielen Verlängerungen (§ 14 Abs. 2a TzBfG), und wer bei Beginn das 52. Lebensjahr vollendet hat und vorher mindestens vier Monate beschäftigungslos war, kann bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet werden (§ 14 Abs. 3 TzBfG).

Ein Tarifvertrag darf beides abweichend regeln – nach oben wie nach unten (§ 14 Abs. 2 S. 3). Wer in einem tarifgebundenen Haus arbeitet, muss deshalb zuerst in den Tarifvertrag sehen und nicht ins Gesetz.

Die typischen Fehler

Die frühere Beschäftigung wird vergessen

Das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG fragt nicht nach der Tätigkeit und nicht nach der Abteilung, sondern nach dem Arbeitgeber. Ein Ferienjob, ein Praktikum im Arbeitsverhältnis, eine Aushilfe über zwei Wochen – alles zählt. Ausgenommen sind Berufsausbildungsverhältnisse und eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter, weil beides kein Arbeitsverhältnis ist.

Verlängerung und Neuabschluss werden verwechselt

Eine Verlängerung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 1 ist nur die Verschiebung des Endtermins bei sonst unverändertem Vertrag – und sie muss vereinbart sein, bevor der alte Vertrag abläuft. Wer bei der Gelegenheit auch die Stundenzahl oder die Vergütung ändert, schließt einen neuen Vertrag; und der ist wegen der Vorbeschäftigung nicht mehr sachgrundlos befristbar.

Die Zwei-Jahres-Grenze wird an der Vertragsunterschrift gemessen

Maßgeblich ist die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses, nicht die Laufzeit des letzten Vertrags. Drei aneinandergereihte Einjahresverträge sind drei Jahre und damit ein Jahr über der Grenze – auch wenn jeder einzelne für sich harmlos aussieht.

Es wird mit der alten Drei-Jahres-Regel gerechnet

Bis 2018 galt die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, eine mehr als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung schade nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Auslegung kassiert. Wer heute einen Ratgeber liest, der „drei Jahre“ sagt, liest einen Stand von vor 2018 – und genau danach richten sich manche Vertragsmuster bis heute.

Bei Beschäftigten ab Regelaltersgrenze wird die falsche Vorschrift geprüft

Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Vorbeschäftigungsverbot nach § 41 Abs. 2 SGB VI nicht mehr für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben – dort begrenzen stattdessen acht Jahre Gesamtdauer und zwölf Verträge. Wer eine Weiterbeschäftigung im Rentenalter am reinen TzBfG misst, misst am falschen Gesetz.

Was die Gerichte daraus gemacht haben

BVerfG, 6. Juni 2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14

Das Vorbeschäftigungsverbot ist im Grundsatz verfassungsgemäß; die Auslegung des Bundesarbeitsgerichts, nach der eine mehr als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung unschädlich sei, überschreitet die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung. Unzumutbar kann das Verbot sein, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war.

Entscheidung beim Gericht

BAG, 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16

Rund acht Jahre Abstand genügen nicht: Die sachgrundlose Befristung war unwirksam.

Entscheidung beim Gericht

BAG, 17. April 2019 – 7 AZR 323/17

Auch rund 15 Jahre Abstand genügen ohne weitere Umstände nicht: unwirksam.

Entscheidung beim Gericht

BAG, 21. August 2019 – 7 AZR 452/17

Nach rund 22 Jahren ist die sachgrundlose Befristung in der Regel wieder zulässig.

Entscheidung beim Gericht

BAG, 15. Dezember 2021 – 7 AZR 530/20

13 Jahre Abstand bei einer Vorbeschäftigung von nur acht Wochen: zulässig. Abstand und Dauer wirken zusammen.

Entscheidung beim Gericht

Aus dem eigenen Bestand

Welche Anzeigen nennen zwei Jahre als Dauer?

337 von 3.317 offenen Anzeigen. Zwei Jahre ist die Höchstdauer aus § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG, und sie taucht in den Ausschreibungen als Zahl auf. Was diese Anzeigen NICHT sagen: ob sie mit oder ohne Sachgrund befristen. Das steht in keiner einzigen von ihnen, und dieses Portal behauptet es deshalb auch nicht.

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Die anderen Fragen zur Befristung

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