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§ 14 Abs. 4 TzBfG

Schriftform

Wir haben die Verlängerung per E-Mail vereinbart. Reicht das?

Nein. Die Befristungsabrede braucht eine eigenhändige Unterschrift – und zwar vor dem ersten Arbeitstag.

Der Gesetzestext

§ 14 Abs. 4 TzBfG – Zulässigkeit der Befristung

Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Absatz 4. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 126 BGB – Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch, Absätze 1 bis 3. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 126b BGB – Textform

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Bürgerliches Gesetzbuch, Vollständig. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 16 TzBfG – Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Vollständig. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 41 Abs. 2 und 3 SGB VI – Altersrente und Ende des Arbeitsverhältnisses

(2) § 14 Absatz 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht für Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wenn mit befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bei demselben Arbeitgeber

  1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eingehalten werden und
  2. keine der folgenden Grenzen überschritten wird: a) eine Höchstdauer von insgesamt acht Jahren und b) die Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen.

§ 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vorsieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt nicht.

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, Absätze 2 und 3. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

Was das praktisch bedeutet

Die Befristungsabrede – nicht der ganze Arbeitsvertrag – bedarf der Schriftform. Was Schriftform bedeutet, steht nicht im TzBfG, sondern in § 126 BGB: eigenhändige Unterschrift beider Parteien auf derselben Urkunde. Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht, ein eingescannter und zurückgeschickter Vertrag und eine mündliche Absprache genügen nicht.

Ersetzen lässt sich die Schriftform nur durch die elektronische Form nach § 126 Abs. 3 BGB – und das heißt eine qualifizierte elektronische Signatur nach der eIDAS-Verordnung, nicht ein Klick auf „Ich stimme zu“. Die Textform des § 126b BGB, die für eine E-Mail genügen würde, reicht hier gerade nicht aus.

Die Unterschrift muss vorliegen, bevor die Arbeit beginnt. Wer am 1. des Monats anfängt und am 5. unterschreibt, hat vom 1. an ein unbefristetes Arbeitsverhältnis – die schriftliche Befristungsabrede kommt dann für einen bereits laufenden Vertrag zu spät.

Die Folge steht in § 16 TzBfG: Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Satz 2 dieser Vorschrift ist dabei die Besonderheit des Formmangels – ist die Befristung NUR wegen der fehlenden Schriftform unwirksam, darf der Arbeitgeber auch schon vor dem vereinbarten Ende ordentlich kündigen. Ein unbefristeter Vertrag ist also nicht dasselbe wie ein unkündbarer.

Hat das Bürokratieentlastungsgesetz daran etwas geändert?

Nein. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat zum 1. Januar 2025 an mehreren Stellen des Arbeitsrechts die Form gelockert – die Niederschrift der Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz darf seither in Textform erteilt werden, das Arbeitszeugnis nach § 109 GewO mit Einwilligung in elektronischer Form. § 14 Abs. 4 TzBfG gehört nicht dazu.

Das Gesetz ist an dieser Stelle nicht einmal angefasst worden: Im Regierungsentwurf des BEG IV kommt das TzBfG nicht vor, und der Rechtsausschuss des Bundestages hat das Schriftformerfordernis für die Befristungsabrede in seiner Beschlussempfehlung ausdrücklich bekräftigt – es habe angesichts der Bedeutung der Befristung eine Warn- und Beweisfunktion.

Geschaffen wurde nur eine eng begrenzte Ausnahme, die heute in § 41 Abs. 3 SGB VI steht: Die Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, genügt in Textform. Für die Befristung eines Arbeitsvertrags ändert das nichts.

Der Stand des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf gesetze-im-internet.de lautet unverändert: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2022. Das liegt vor dem Bürokratieentlastungsgesetz.

Geplant ist eine Änderung allerdings: Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 beschlossen, die Schriftform für Befristungsabreden zum 1. Januar 2027 aufzugeben. Ein Gesetzgebungsverfahren dazu war am 17. September 2026 nicht abgeschlossen, und die Quellen geben widersprüchlich an, ob Textform oder elektronische Form treten soll. Bis ein Gesetz im Bundesgesetzblatt steht, gilt die Schriftform.

Die typischen Fehler

Die Verlängerung wird formlos vereinbart

Nicht nur der erste Vertrag, auch jede Verlängerung braucht die Schriftform. Eine per E-Mail bestätigte Verlängerung ist formunwirksam – und weil das Arbeitsverhältnis danach weiterläuft, steht am Ende ein unbefristeter Vertrag.

Unterschrieben wird nach Arbeitsantritt

Der klassische Ablauf: mündliche Zusage, erster Arbeitstag, Vertrag in der Personalakte, Unterschrift in der zweiten Woche. Die Befristung ist dann unwirksam, auch wenn beide Seiten sie von Anfang an gewollt haben.

Es wird weitergearbeitet, ohne dass jemand widerspricht

Läuft ein befristeter Vertrag ab und wird mit Wissen des Arbeitgebers weitergearbeitet, gilt das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 6 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert – es sei denn, der Arbeitgeber widerspricht unverzüglich. Das ist kein Formfehler, sondern seine praktische Zwillingsfalle.

Aus dem eigenen Bestand

Was der Bestand dazu nicht sagt

Ob eine Befristungsabrede formwirksam zustande gekommen ist, steht in keiner Stellenanzeige – sie wird ja erst danach geschlossen. Der Bestand dieses Portals kann zu dieser Frage nichts beitragen, und deshalb steht hier keine Zahl.

Weiter im Gesetz

Die anderen Fragen zur Befristung

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