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§ 15 Abs. 4 TzBfG

Kündigung im befristeten Vertrag

Kann ich aus einem befristeten Vertrag vorher raus?

Ordentlich kündigen kann in der Regel keine Seite – es sei denn, der Vertrag oder der Tarifvertrag erlaubt es ausdrücklich.

Der Gesetzestext

§ 15 Abs. 4 TzBfG – Ende des befristeten Arbeitsvertrages

Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Absatz 4. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 15 Abs. 1 und 2 TzBfG – Ende des befristeten Arbeitsvertrages

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Absätze 1 und 2. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 623 BGB – Schriftform der Kündigung

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch, Vollständig. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

§ 16 TzBfG – Folgen unwirksamer Befristung

Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.

Teilzeit- und Befristungsgesetz, Vollständig. Wortlaut abgerufen am 17.09.2026 bei gesetze-im-internet.de.

Was das praktisch bedeutet

Ein befristeter Vertrag endet mit Ablauf der Zeit; eine Kündigung braucht es dafür nicht (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Die Kehrseite: Vorher endet er auch nicht. Die ordentliche Kündigung ist im befristeten Arbeitsverhältnis ausgeschlossen, solange sie nicht einzelvertraglich oder tariflich vereinbart ist.

Das gilt in beide Richtungen und wird meistens aus der falschen Seite gelesen. Nicht nur der Arbeitgeber kommt nicht heraus – auch der Arbeitnehmer nicht. Wer während einer zweijährigen Befristung ein besseres Angebot bekommt und im Vertrag keine Kündigungsklausel findet, kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers gehen.

Unberührt bleibt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. Sie ist nie ausgeschlossen, und sie ist an ihre eigenen, engen Voraussetzungen gebunden.

Zwei Sonderfälle stehen im Gesetz. Ist der Vertrag für mehr als fünf Jahre oder auf Lebenszeit geschlossen, kann der Arbeitnehmer nach fünf Jahren mit sechs Monaten Frist kündigen (§ 15 Abs. 5 TzBfG). Und ist die Befristung nur wegen des Schriftformmangels unwirksam, darf der Arbeitgeber auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich kündigen (§ 16 S. 2 TzBfG).

Jede Kündigung – auch die in einem befristeten Vertrag – braucht nach § 623 BGB die Schriftform, und dort ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen. Anders als bei manchen anderen arbeitsrechtlichen Formvorschriften hilft hier auch eine qualifizierte elektronische Signatur nicht.

Die typischen Fehler

Die Probezeitklausel wird für eine Kündigungsklausel gehalten

Eine vereinbarte Probezeit sagt, mit welcher Frist gekündigt werden kann – sie sagt nicht, DASS gekündigt werden darf. Fehlt im befristeten Vertrag die Abrede über die ordentliche Kündigung, läuft die Probezeitklausel ins Leere.

Die Kündigung wird per E-Mail erklärt

§ 623 BGB verlangt Schriftform und schließt die elektronische Form aus. Eine gekündigte E-Mail ist keine Kündigung – das Arbeitsverhältnis läuft weiter, und wer darauf vertraut hat, steht ohne Kündigungsschutzklage und ohne Arbeitsverhältnis da.

Der Aufhebungsvertrag wird mündlich geschlossen

§ 623 BGB gilt für den Auflösungsvertrag genauso wie für die Kündigung. Das ist in einem befristeten Vertrag ohne Kündigungsklausel der einzige gangbare Weg vorzeitig zu gehen – und er braucht dieselbe Unterschrift.

Aus dem eigenen Bestand

Was der Bestand dazu nicht sagt

Ob ein Vertrag eine Kündigungsklausel enthält, entscheidet sich im Vertrag und nicht in der Ausschreibung. Keine Anzeige dieses Bestands sagt es, und deshalb steht hier keine Zahl.

Weiter im Gesetz

Die anderen Fragen zur Befristung

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