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Bewerbung

Die Befristung im Vorstellungsgespräch ansprechen

Die Frage nach der Dauer ist keine Zumutung, sondern eine Auskunft, die Sie brauchen. Welche vier Fragen den Unterschied machen, wann Sie sie stellen und woran Sie eine ausweichende Antwort erkennen.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Viele Bewerberinnen und Bewerber halten die Frage nach der Befristung für heikel: Sie könnte wie mangelndes Interesse an der Aufgabe wirken oder wie vorweggenommenes Misstrauen. Beides trifft nicht zu, wenn man sie richtig stellt – und die Antwort ist eine der wenigen Informationen, die man sonst nirgendwo bekommt.

Warum die Frage sachlich ist

Ein befristeter Vertrag legt Ihnen eine Bindung auf, aus der Sie in der Regel nicht herauskommen: Ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit ist er nach § 15 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für beide Seiten nicht ordentlich kündbar. Das ist im Beitrag zur Kündigung im befristeten Vertrag beschrieben.

Wer sich auf eine solche Bindung einlässt, darf wissen wollen, worauf sie sich gründet. Das ist keine Kritik am Arbeitgeber, sondern dieselbe Sorgfalt, die er umgekehrt bei Ihnen erwartet.

Die vier Fragen

Stellen Sie sie gegen Ende des Gesprächs, wenn Sie nach Ihren Fragen gefragt werden, und stellen Sie sie nacheinander, nicht als Block.

Erstens: Worauf stützt sich die Befristung – auf eine Vertretung, ein Projekt, eine Finanzierung, oder ist es eine sachgrundlose Befristung? Die Antwort ordnet Ihren Fall einem der beiden Wege des Gesetzes zu und sagt Ihnen damit, ob es eine gesetzliche Höchstdauer gibt: Bei einer sachgrundlosen Befristung sind es nach § 14 Absatz 2 zwei Jahre und höchstens drei Verlängerungen, bei einer Sachgrundbefristung nennt das Gesetz keine Grenze.

Zweitens: Wie oft wurde diese Stelle in den vergangenen Jahren besetzt, und was ist aus den Personen geworden? Die Frage klingt harmlos und ist die aussagekräftigste von allen. Ein Haus, das regelmäßig übernimmt, antwortet darauf gern. Ein Haus, das es nicht tut, merkt man an der Pause vor der Antwort.

Drittens: Wann und von wem wird über eine Verlängerung oder Entfristung entschieden? Hier geht es um Zeitpunkt und Zuständigkeit, nicht um eine Zusage. Wer weiß, dass die Entscheidung im Oktober in der Bereichsleitung fällt, weiß auch, wann er das Gespräch suchen muss – siehe den Beitrag die Verlängerung ansprechen.

Viertens: Sieht der Vertrag eine ordentliche Kündigung vor, und gilt sie für beide Seiten? Diese Frage gehört an den Schluss, weil sie von Ihrem eigenen Interesse handelt. Sie ist trotzdem legitim, und die Antwort steht ohnehin im Vertrag.

Was Sie mit der Antwort anfangen

Eine konkrete Antwort ist ein gutes Zeichen, auch wenn sie ungünstig ausfällt. „Die Stelle ist an eine Projektförderung gebunden, die im Juni ausläuft, eine Anschlussförderung ist beantragt" – das ist eine belastbare Grundlage für eine Entscheidung.

Eine ausweichende Antwort ist ebenfalls eine Antwort. „Da wollen wir uns jetzt noch nicht festlegen" heißt: Es gibt keine Planung, oder es gibt eine, die man Ihnen nicht sagen will. Das ist kein Grund abzusagen, aber es ist ein Grund, die Erwartung entsprechend zu setzen und parallel weiterzusuchen; der Beitrag zum parallelen Weitersuchen beschreibt, wie das ohne schlechtes Gewissen geht.

Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen. Eine Absichtserklärung im Gespräch bindet niemanden. Was rechtlich zählt, steht im Vertrag, und die Befristungsabrede selbst bedarf nach § 14 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ohnehin der Schriftform – unterschrieben von beiden Seiten, bevor Sie zu arbeiten beginnen.

Die Vorgeschichte, an die niemand denkt

Eine Frage sollten Sie sich selbst stellen, bevor Sie zusagen: Haben Sie bei diesem Arbeitgeber schon einmal gearbeitet? Ferienarbeit, ein Aushilfsvertrag, eine Werkstudentenstelle in einer anderen Abteilung – all das kann ein Arbeitsverhältnis gewesen sein, und es kann eine sachgrundlose Befristung unzulässig machen. Das ist keine Kleinigkeit, sondern der Gegenstand des Beitrags zur Vorbeschäftigung.

Sagen Sie es im Gespräch, wenn Sie danach gefragt werden, und verschweigen Sie es nicht, wenn Sie es wissen. Die Rechtsfolge tritt ohnehin ein oder nicht – aber ein Arbeitgeber, der es erst später erfährt, wird sich daran erinnern.

Was Sie selbst offenlegen sollten

Wenn Sie eine unbefristete Stelle aufgeben, um eine befristete anzunehmen, sagen Sie das. Es ist kein Zeichen von Schwäche, sondern ein Argument: Sie tragen ein Risiko, das Ihr Gegenüber kennt. In tarifgebundenen Häusern lässt sich daraus wenig machen, weil die Eingruppierung die Zahl bestimmt; außerhalb davon ist es eine der wenigen Karten, die Sie in dieser Verhandlung haben.

Zum Ton

Fragen Sie nach der Sache, nicht nach der Absicht. „Woran hängt die Laufzeit?" ist eine Frage nach dem Betrieb. „Werde ich denn übernommen?" ist eine Frage nach einem Versprechen, das niemand geben kann – und die Antwort darauf ist selten mehr als eine Höflichkeit.

Und verhandeln Sie die Bedingungen, solange Sie noch nichts unterschrieben haben. Danach sind sie fest.

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