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Arbeitsrecht

Elternzeit und Mutterschutz im befristeten Vertrag

Schwangerschaft und Elternzeit schützen vor Kündigung, nicht vor dem Ablauf einer Befristung. Welche Rechte im befristeten Vertrag gelten, was der Kündigungsschutz leistet und wo seine Grenze liegt.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Die Frage wird oft erst gestellt, wenn die Lage schon eingetreten ist, und die Antwort ist unbequem: Schwangerschaft und Elternzeit verhindern nicht, dass ein befristeter Vertrag zu seinem Termin endet. Was sie verhindern, ist etwas anderes – und der Unterschied ist wichtig genug, um ihn genau zu benennen.

Kündigungsverbot ist nicht Beendigungsverbot

§ 17 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes erklärt die Kündigung gegenüber einer Frau für unzulässig während ihrer Schwangerschaft, bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung – vorausgesetzt, dem Arbeitgeber ist der Umstand bekannt oder wird ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt.

§ 18 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes verbietet dem Arbeitgeber die Kündigung ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr; während der Elternzeit selbst darf ebenfalls nicht gekündigt werden.

Beide Vorschriften sprechen von der Kündigung. Ein befristeter Vertrag endet aber nicht durch Kündigung, sondern nach § 15 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Der Kündigungsschutz greift dort nicht ein, weil es nichts gibt, was er verhindern könnte. Der Beitrag zu was am Ende der Befristung passiert beschreibt diesen Mechanismus.

Anders liegt es nur, wenn die Befristung unwirksam ist. Dann besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, und dann greifen die Kündigungsverbote in vollem Umfang – siehe den Beitrag zur unwirksamen Befristung.

Was im laufenden befristeten Vertrag gilt

Bis zum Ablauftag haben Sie dieselben Rechte wie alle anderen. Die Beschäftigungsverbote der §§ 3 ff. des Mutterschutzgesetzes gelten: Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt, und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht, in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 zwölf Wochen.

Der Anspruch auf Elternzeit nach § 15 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes besteht ebenfalls; er setzt kein unbefristetes Arbeitsverhältnis voraus. Nach § 15 Absatz 2 Satz 6 kann er nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden. Praktisch endet die Elternzeit im befristeten Vertrag allerdings spätestens mit dem Vertrag.

Und § 4 Absatz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes wirkt auch hier: Wegen der Befristung dürfen Sie nicht schlechter behandelt werden als eine vergleichbare unbefristet beschäftigte Person – nachzulesen im Beitrag zur Gleichbehandlung.

Die andere Seite: Sie sind die Vertretung

Sehr viele befristete Verträge entstehen überhaupt erst wegen einer Elternzeit. § 21 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes:

Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.

Absatz 2 erlaubt zusätzlich die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung.

Wenn Sie in dieser Rolle sind, betrifft Sie eine Vorschrift besonders: § 21 Absatz 4 gibt dem Arbeitgeber ein Kündigungsrecht mit einer Frist von mindestens drei Wochen, frühestens zum Ende der Elternzeit, wenn die Elternzeit ohne seine Zustimmung vorzeitig endet und die vertretene Person das mitgeteilt hat. Nach Absatz 6 kann dieses Recht vertraglich ausgeschlossen werden – ein Punkt für das Gespräch vor der Unterschrift. Der Beitrag zum Sachgrund Vertretung führt das aus.

Beachten Sie dabei eine Besonderheit der Elternzeit im befristeten Vertrag: Sie verlängert die Vertragsdauer nicht. Anders als im Wissenschaftsbereich, wo § 2 Absatz 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes eine Verlängerung um Zeiten der Elternzeit im Einverständnis der Beteiligten vorsieht, kennt das Teilzeit- und Befristungsgesetz keine solche Regel. Wer die Elternzeit in eine laufende Befristung legt, verbraucht damit einen Teil der Vertragslaufzeit.

Was Sie tun können

Wenn Ihr Vertrag während einer Schwangerschaft oder Elternzeit ausläuft, prüfen Sie zwei Dinge. Erstens, ob die Befristung wirksam vereinbart war – die Drei-Wochen-Frist des § 17 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes läuft auch dann, wenn Sie gerade andere Sorgen haben. Zweitens, welche Leistungen an das Arbeitsverhältnis anknüpfen und welche nicht: Elterngeld und Mutterschaftsleistungen folgen eigenen Regeln, die nicht an den Fortbestand des Vertrags gebunden sind.

Melden Sie sich außerdem rechtzeitig arbeitsuchend, § 38 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, und klären Sie mit Krankenkasse und Elterngeldstelle, was sich mit dem Vertragsende ändert.

Wie sich die Lage im Einzelfall darstellt, hängt von Daten und Fristen ab, die dieser Text nicht kennt; er beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Beratung.

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