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Arbeitsrecht

Probezeit im befristeten Vertrag: zwei Fristen nebeneinander

Ein befristeter Vertrag mit sechs Monaten Probezeit ist nicht automatisch zulässig. Seit der Neuregelung muss die Probezeit im Verhältnis zur Befristungsdauer stehen — und sie ist etwas anderes als eine Befristung zur Erprobung.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Im Vertrag stehen zwei Zeiträume: eine Laufzeit von zwölf Monaten und eine Probezeit von sechs. Das sieht nach Standard aus, und in vielen Verträgen steht es genau so. Zulässig ist es deshalb nicht in jedem Fall.

Die Regel, die das Verhältnis herstellt

§ 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:

Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.

Das Gesetz nennt keine Formel und keinen Bruchteil. Es verlangt ein Verhältnis, und es nennt zwei Größen, aus denen es sich ergibt: die erwartete Dauer und die Art der Tätigkeit. Eine sechsmonatige Probezeit in einem Vertrag über sechs Monate steht ersichtlich in keinem Verhältnis. Bei einer einfachen Tätigkeit und kurzer Laufzeit ist der Spielraum enger als bei einer anspruchsvollen Aufgabe mit langer Einarbeitung.

Wer einen Vertrag vor sich hat, in dem die Probezeit die halbe Laufzeit einnimmt, hat damit einen Punkt, über den sich reden lässt – vor der Unterschrift.

Was die Probezeit bewirkt und was nicht

Die Probezeit ändert die Kündigungsfrist. § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlaubt, während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Ohne Probezeit gilt die Grundfrist aus Absatz 1: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Die Probezeit ändert nichts daran, ob überhaupt gekündigt werden darf. Und das ist im befristeten Vertrag die eigentliche Frage. § 15 Absatz 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bestimmt, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Fehlt eine solche Abrede, kann auch in der Probezeit nicht ordentlich gekündigt werden – von keiner Seite. Der Beitrag zur Kündigung im befristeten Vertrag geht dem nach.

Eine vereinbarte Probezeit enthält allerdings regelmäßig die Vereinbarung der Kündbarkeit, jedenfalls für ihre Dauer. Wie weit sie reicht, hängt am Wortlaut – und der lohnt genaues Lesen.

Die Probezeit ändert schließlich nichts am Beginn des allgemeinen Kündigungsschutzes. Der knüpft nach § 1 Absatz 1 des Kündigungsschutzgesetzes an sechs Monate ununterbrochenen Bestand des Arbeitsverhältnisses an, unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart war und wie lang sie war. Einzelheiten stehen im Beitrag zum Kündigungsschutz im befristeten Vertrag.

Probezeit und Erprobungsbefristung sind zweierlei

Das Gesetz kennt beides, und die Begriffe klingen ähnlich genug, um verwechselt zu werden.

Die Probezeit ist eine Abrede innerhalb eines Vertrags, die die Kündigungsfrist verkürzt. Die Erprobung ist ein Sachgrund nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, der einen ganzen Vertrag befristet: Der Vertrag endet mit Ablauf der Erprobungszeit, und ob es weitergeht, ist dann eine neue Entscheidung. Der Beitrag zu Anschlussbeschäftigung und Erprobung beschreibt, wann dieser Grund trägt.

Für Sie ist der Unterschied konkret. Bei einer Probezeit im unbefristeten Vertrag läuft der Vertrag weiter, wenn niemand kündigt. Bei einer Erprobungsbefristung endet er, wenn niemand handelt. Das ist die umgekehrte Ausgangslage, und sie verlangt umgekehrtes Verhalten: Im zweiten Fall müssen Sie das Gespräch suchen, nicht abwarten.

Was Sie im Vertrag prüfen

Drei Punkte lohnen einen zweiten Blick, bevor Sie unterschreiben.

  • Wie lang ist die Probezeit im Verhältnis zur Laufzeit, und lässt sich die Länge mit der Art der Tätigkeit erklären?
  • Steht im Vertrag ausdrücklich, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden kann, und gilt das nur während der Probezeit oder während der ganzen Laufzeit?
  • Welche Kündigungsfrist gilt nach der Probezeit – die gesetzliche, eine tarifliche oder eine vertraglich verlängerte?

Die dritte Frage wird gern übersehen. Eine vertraglich verlängerte Frist bindet nach § 622 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch Sie: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, wohl aber dieselbe. Wer während einer Befristung ein besseres Angebot bekommt, merkt das zum ungünstigsten Zeitpunkt.

Die praktische Folge

Eine Probezeit in einem befristeten Vertrag verdoppelt die Unsicherheit: Sie können in den ersten Wochen gekündigt werden, und Sie enden am Stichtag ohnehin. Das ist ein Argument in der Gehaltsfrage und ein Grund, die Aussichten früh anzusprechen – nachzulesen im Beitrag die Verlängerung ansprechen.

Umgekehrt hat die Probezeit auch eine Seite, die für Sie spricht: Solange sie läuft, können Sie sich mit einer Frist von zwei Wochen lösen, wenn eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart ist. Danach sind Sie an die Laufzeit gebunden. Wer zum Zeitpunkt der Unterschrift noch in einem anderen Bewerbungsverfahren steht, sollte das mitdenken.

Ob eine konkrete Probezeitabrede dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 15 Absatz 3 genügt, entscheidet sich am Einzelfall.

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Und wer schreibt gerade befristet aus?

Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen mit der Befristungsangabe der Anzeige, soweit sie eine macht – und die Arbeitgeber, bei denen sich die befristeten Verträge häufen.

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