Zum Inhalt springen
Arbeitsrecht

Nach der Ausbildung und zur Erprobung: zwei Übergangsgründe

Zwei Sachgründe betreffen den Anfang: die Befristung im Anschluss an Ausbildung oder Studium und die Befristung zur Erprobung. Beide dienen einem Übergang — und beide verbrauchen sich, wenn der Übergang längst stattgefunden hat.

4 Min. Lesezeit von Steven Schulz

Zwei der acht Sachgründe handeln vom Anfang eines Arbeitslebens oder eines Arbeitsverhältnisses. Beide sind darauf angelegt, einen Übergang zu erleichtern, und beide haben eine eingebaute Verfallszeit: Wenn der Übergang stattgefunden hat, taugt der Grund nicht mehr.

Der Anschluss an Ausbildung oder Studium

§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes nennt als sachlichen Grund, dass

die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

Der Zweck steht im Gesetz selbst: Erleichterung des Übergangs. Das ist keine Floskel, sondern die Grenze des Grundes. Er trägt die erste Beschäftigung nach dem Abschluss, nicht die zweite und nicht die dritte. Wer bereits zwei Jahre in einem anderen Betrieb gearbeitet hat, steht nicht mehr im Anschluss an sein Studium.

„Im Anschluss" verlangt außerdem einen zeitlichen Zusammenhang. Ein paar Wochen Pause zwischen Abschluss und Vertragsbeginn schaden nicht; ein Jahr dazwischen wirft die Frage auf, woran der Anschluss noch anknüpft.

Für Auszubildende im eigenen Haus gibt es eine Vorschrift, die man kennen sollte. § 24 des Berufsbildungsgesetzes:

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Wer also nach der bestandenen Prüfung weiterarbeitet, ohne dass ein Vertrag geschlossen wurde, hat ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das Berufsausbildungsverhältnis endet nach § 21 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes bereits mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss, wenn die Prüfung vor Ablauf der Ausbildungsdauer bestanden wird. Der Tag, an dem das Ergebnis mitgeteilt wird, ist damit rechtlich bedeutsamer, als er sich anfühlt.

Die Erprobung

§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nennt als sachlichen Grund, dass die Befristung zur Erprobung erfolgt. Der Gedanke dahinter: Statt jemanden unbefristet einzustellen und in der Probezeit zu kündigen, kann der Arbeitgeber die Erprobung zum Gegenstand eines eigenen befristeten Vertrags machen.

Der Grund trägt nur, solange es tatsächlich etwas zu erproben gibt. Wer dieselbe Tätigkeit bereits über längere Zeit bei diesem Arbeitgeber verrichtet hat, ist erprobt; eine erneute Erprobungsbefristung liefe leer. Und die Dauer muss zum Erprobungszweck passen: Was in drei Monaten beurteilt werden kann, rechtfertigt keine Befristung über zwei Jahre.

Die Erprobungsbefristung ist etwas anderes als eine Probezeit. Die Probezeit verkürzt nur die Kündigungsfrist innerhalb eines laufenden Vertrags, die Erprobungsbefristung beendet den Vertrag. Der Beitrag zur Probezeit im befristeten Vertrag stellt beides nebeneinander.

Was beide Gründe für Sie bedeuten

Sie sind die günstigsten Sachgründe, die man bekommen kann – nicht weil sie Sicherheit geben, sondern weil bei ihnen eine Übernahme der vorgesehene Ausgang ist. Eine Vertretung endet, wenn jemand zurückkommt; ein Projekt endet, wenn es fertig ist. Eine Erprobung endet mit einer Entscheidung, und diese Entscheidung kann zu Ihren Gunsten ausfallen.

Daraus folgt eine andere Gesprächsführung. Bei einer Erprobungsbefristung ist es angemessen, früh und direkt zu fragen, woran die Entscheidung hängt und wann sie fällt. Fragen Sie nach Kriterien, nach dem Zeitpunkt, nach der zuständigen Person. Wer das nach zwei Dritteln der Laufzeit noch nicht weiß, hat einen Monat zu spät gefragt. Der Beitrag die Verlängerung ansprechen beschreibt das Vorgehen.

Beiden Gründen gemeinsam ist außerdem, dass die vereinbarte Dauer zu ihrem Zweck passen muss. Eine Befristung im Anschluss an eine Ausbildung, die auf drei Jahre angelegt ist, erleichtert keinen Übergang mehr, sondern ersetzt ihn. Und eine Erprobung, die länger dauert, als jede Probezeit dauern dürfte, wirft die Frage auf, was in dieser Zeit eigentlich noch erprobt wird. Die Länge ist damit nicht nur eine Frage des Komforts, sondern ein Anhaltspunkt für die Tragfähigkeit des Grundes.

Was nach dem ersten Vertrag möglich ist

Ist die Erprobung abgeschlossen und soll es weitergehen, braucht der Arbeitgeber entweder einen unbefristeten Vertrag oder einen anderen Sachgrund. Eine sachgrundlose Anschlussbefristung scheidet aus, weil bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat – so § 14 Absatz 2 Satz 2, ausgeführt im Beitrag zur Vorbeschäftigung.

Das ist für Sie eine gute Nachricht, denn es verengt die Wahl des Arbeitgebers. Entweder er findet einen tragfähigen neuen Grund, oder er entfristet, oder er lässt Sie gehen. Was gilt, wenn er einen Grund nennt, der nicht trägt, steht im Beitrag zur unwirksamen Befristung.

Ob ein Anschluss- oder Erprobungsgrund im konkreten Fall vorliegt, hängt von Ihrem Werdegang und dem Zuschnitt der Stelle ab.

Weiter von hier

Und wer schreibt gerade befristet aus?

Im Stellenmarkt stehen die offenen Stellen mit der Befristungsangabe der Anzeige, soweit sie eine macht – und die Arbeitgeber, bei denen sich die befristeten Verträge häufen.

Weiterlesen

Alle Artikel

Stellenanzeigen Job verwendet nur die Cookies, die für den Betrieb der Seite nötig sind. Kein Tracking, keine Werbenetzwerke, keine Auswertung Ihres Verhaltens. Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz